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Allgemeine Nutzungsbedingungen

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1.          Das Mitglied versichert, dass die eingereichten Beiträge frei von Rechten Dritter, insbesonders Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten sind. Dies gilt für alle eingereichten Beiträge und Bildwerke.

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8. Kontakt

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Rechtswirksamkeit

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Copyright   -  Rechtslage zum Fotografieren von Einsatzkräften etc.  -  Aktuelle Urteile zum Thema

Copyright

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Rechtslage zum Fotografieren

Fotografieren in der Öffentlichkeit und dazu gehören auch Einrichtungen der Polizei, des Rettungsdienstes und anderer BOS ist nicht verboten. Dazu gehören auch Einsätze.
Aber aus einer entsprechenden Distanz, ansonsten verletzt man die "Privatsphäre" der betroffenen Personen (verletzte Personen od. Festgenommene).

Beim Fotografieren von Einsatzkräften hat grundsätzlich jeder das " Recht am eigenen Bild", zum anderen ist die Einsatzkraft ein Teil der Öffentlichkeit. Da das Recht der Öffentlichkeit auf Information hier überwiegt ist es nicht verboten Einsatzgeschehen mit uniformierten Einsatzkräften zu fotografieren und zu veröffentlichen.

rd-ausgburg.de wird keine Bilder von sicherheitsempfindlichen Bereichen oder Fahrzeugen veröffentlichen.


Aktuelle Urteile zum Thema:

LG München I: Haftung für Urheberrechtsverletzungen in Online-Kalender
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 97 Abs. 1 Satz 1, 19a; TDG § 11

1. Eine Abmahnung muss nicht zur positiven Kenntnis oder billigenden Inkaufnahme späterer ähnlicher Rechtsverletzungen führen.          Bei schwierig zu beurteilenden urheberrechtlichen Fragen kann die Abmahnung allenfalls eine Sensibilisierung für gleichartige             Verstöße begründen.

2. Einem Betreiber einer Plattform, der anderen die Möglichkeit zur Einstellung von Terminen anbietet, ist es nicht               zuzumuten, jeden Terminseintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen.

3. Die tatsächliche Überprüfung von Einträgen führt nicht zur Qualifizierung als eigene Inhalte und vermag eine Prüfungspflicht nicht zu erweitern.


LG München I, Urteil vom 8.12.2005 - 7 O 16341/05


TDG § 11


Der Betreiber eines Meinungsforums im Internet ist erst nach Kenntniserlangung von dem Inhalt einer Meinungsäußerung zur Überprüfung verpflichtet und ist für die dort eingestellten Beiträge Dritter nicht verantwortlich.

LG Köln, Urteil vom 04.12.2002 - 28 O 627/02


Keine Eigentumsverletzung entsteht ferner durch das Fotografieren einer Sache, wenn die Fotografie ohne Verletzung der Intim- oder Privatsphäre oder des Hausrechts von der öffentlich zugänglichen Straße aus angefertigt worden ist. Denn § 59 UrhG sowie § 23 KUrhG enthalten die klare Wertung, dass dem Eigentümer keine ausschließlichen Nutzungsrechte am Bild einer Sache zustehen. Es macht auch keinen Unterschied, ob die angefertigten Bilder zu privaten oder gewerblichen Zwecken verwandt werden sollen. Gleiches gilt für Aufnahmen aus der Luft, da hieran der Eigentümer ebenso wenig ausschließliche Nutzungsrechte beanspruchen kann, nicht aber für Fotografien infolge Eindringens in die Privatsphäre.


Eine Entscheidung des VGH Mannheim zu fotografieren von Häusern und anschließende Veröffentlichung, als Beispiel für die Rechtslage beim Fotografieren von Sachen im öffentlichen Raum.

(auszugsweise)


Eine Verletzung des Eigentumsrechts der Anlieger durch die fotografische Erfassung der Außenansicht der Gebäude nicht zu befürchten. Denn das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus verletzt weder die Sachsubstanz des Eigentums in irgendeiner Weise noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1989, NJW 1989, 2251 f.; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.09.1998, NJW 1999, 3339 f.; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 28.10.1999 ‑ 1 O 200/99 ‑). Da nach § 59 Abs.1 Urhebergesetz auch die fotografische Verbreitung der äußeren Ansicht eines Gebäudes dem Urheberrechtsschutz entzogen ist, sind die Anlieger bzw. die jeweiligen Architekten nicht einmal als geistige Schöpfer der Bauwerke berechtigt, der Ast. deren fotografische Vervielfältigung zu untersagen.


Ein Abwehranspruch der Anlieger lässt sich auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dessen Ausgestaltungen im Recht auf angemessenen Schutz der Privatsphäre, dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten.


Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht der Wohngebäude der Anlieger wird nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechtes berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von vornherein allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen kann. Denn dass aus den sich im normalen Verkehrsfluss bewegenden Aufnahmefahrzeugen der Ast. Abbildungen aufgenommen werden können, die über die äußere Gebäudefassade hinaus tiefergehende Einblicke in die Privat- oder Intimsphäre der Anlieger erlaubten, wird von der Ag. nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Öffentlichkeitssphäre als der Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann, genießt aber von vornherein keinen Schutz gegen Indiskretionen. Allenfalls gegen unrichtige oder ehrverletzende Darstellungen kann sich der Betroffene auch in diesem Teilbereich seiner Persönlichkeit mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen den Anliegern von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren der Ast. aber offensichtlich nicht. Auch die mit den technischen Möglichkeiten einer digitalen Bilderfassung und weitgehend automatischen Abrufbarkeit und Reproduzierbarkeit der Gebäudeabbildungen in der Bilddatenbank der Ast. verbundenen erweiterten Verwertungschancen begründen insoweit keinen erweiterten Persönlichkeitsschutz. Zwar stehen die Abbildungen der Gebäude der Anlieger auf diese Weise dem Zugriff eines nicht mehr überschaubaren Personenkreises offen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den veröffentlichten Gebäudeansichten nur um einen sehr marginalen Ausschnitt aus dem Persönlichkeitsbild der Anlieger handelt, dessen Aussagekraft andere öffentlich zugängliche personenbezogene Daten nicht übersteigt (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer dürfte auch die Befürchtung der Anlieger unbegründet sein, Diebesbanden könnten die Häuser- und Gebäudekarte nutzen, um Einbrüche zu planen. Professionelle Einbrecher, und nur solche würden das System im Hinblick auf die hohen Kosten (für eine mittlere Großstadt mehrere 100.000,00 DM) kaufen, werden das Objekt stets in Augenschein nehmen und sich nicht mit Aufnahmen begnügen, die nicht die für Einbrüche besonders interessante Rückseite des Gebäudes erkennen lassen. Weiterhin kann nur durch Prüfung vor Ort z.B. sicher erkannt werden, ob das Haus von einem Hund bewacht wird oder ob eine Alarmanlage installiert ist und wie sie beschaffen ist (vgl. auch Nedden, DuD 1999, 533 [534]). Abwehrfähige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Anlieger sind nach alledem nicht zu erwarten.


Das Recht am eigenen Bild kann dem betroffenen Anlieger ebenfalls keinen Abwehranspruch vermitteln, da die Regelungen der §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz auf Abbildungen von Sachen nicht anwendbar sind (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.).


Schließlich wird durch das Vorhaben der Ast. auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses ist zunächst nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat also nicht ein Recht i.S. einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten, er ist vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse Dritter hinzunehmen (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.).


Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses eines Anliegers aber keinen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz bei der datenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte der Ast. unter dem 23.06.1999 zu dem Ergebnis kam, dass diese derzeit nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße. Das Bundesdatenschutzgesetz sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Datei i.S. des § 3 Abs.2 S.1 Nr.1 BDSG handele, was Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften der §§ 27 ff. BDSG wäre. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu zweifeln.


Selbst im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne Weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG auch nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts des eher begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ausgegangen werden. Dass die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Ast. rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art.14 Abs.1) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Daten speichernden Stelle und der Betroffenen somit durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.; Nedden, DuD, 533 [534 f.]).


Festzuhalten bleibt daher, dass durch das Vorhaben der Ast. weder Belange der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer noch der Eigentümer der erfassten Gebäude beeinträchtigt werden, so dass ein Vollziehungsinteresse i.S. von § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO nicht festzustellen ist. Dementsprechend ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Ast. nicht gerechtfertigt und deshalb die aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs.1 VwGO wiederherzustellen.


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